Allgemeine

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Teilnahme- und Charterbedingungen

Teilnehmende- und Charterkreis


 

Als Teilnehmende gilt jede Person, die einen Segel-, Motor- oder Katamarankurs gebucht hat. Charternde ist die jenige Person, die einen Katamaran, ein Segel- oder Motorboot mietet. Als Vercharterer wird der Vermieter des Katamarans, Segel- oder Motorsportboots bezeichnet. 

Teilnahme- und charterberechtigt ist jede Person, die weder gesundheitlich noch konditionell beeinträchtigt ist, den Katamaran-/ Segelsport/ Motorbootsport ohne Gefahr für sich und andere auszuüben. 

Voraussetzung für die Teilnahme an allen Segel-, Motor- und Katamarankursen ist die Fähigkeit, mindestens 15 Minuten im freien Wasser ohne Hilfsmittel schwimmen zu können. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 


 

Anmeldung / Rücktritt vom Vertrag


 

Die Anmeldung zu den Katamaran-/Segel-/ Motorbootkursen bedarf der Schriftform. Gleiches gilt für den Abschluss des Chartervertrages. Bei Minderjährigen ist zur Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärung die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizubringen. 

Eine verbindliche Reservierung von Leihbooten und die Wirksamkeit des Teilnahmevertrages von Sportboot- und Segelkursen zwischen der teilnehmenden / charternden Person und Sweet Water Adventures kommen zustande, wenn der Segelschule Sweet Water Adventures der ausgefüllte und unterschriebene Mietvertrag bzw. der ausgefüllte und unterschrieben Ausbildungsvertrag zugeht und die vereinbarte Leihgebühr bzw. Kursgebühr vor Miet- oder Kursbeginn in vollem Umfang auf folgendes Bankkonto überwiesen, oder in Bar vor Kurs- / Charterbeginn bezahlt wird.

Abweichungen von dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Segelschule Sweet Water Adventures.


 

Sparkasse Leipzig

IBAN: DE73 8605 5592 1090 2785 07

Verwendungszweck: Bootstyp bzw. Kursbezeichnung, Mietzeit und Datum bzw. Kursbezeichnung und Kursdatum / Rechnungsnummer


 

Ein Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Erfolgt der Rücktritt durch die teilnehmende / charterernde Person bis zu 14 Tage vor Kursbeginn/Charterbeginn wird der volle Kurspreis/Charterpreis erstattet.

Wird der Rücktritt vom Vertrag durch die teilnehmende / charterernde Person zwischen dem 7 Tag und dem 14 Tag erklärt, werden 25% des Kurspreises/Charterpreises einbehalten, wenn keine ersatzteilnehmende Person von der teilnehmenden / charterernden Person gestellt wird.

Wird der Rücktritt vom Vertrag durch die teilnehmende / charterernde Person weniger als 7 Tage vor Kurs-/Charterbeginn erklärt, werden 50% der Kurskosten / Chartergebühren einbehalten, sofern ein Ersatzteilnehmer nicht gestellt wird.

Stichtag für die o.g. Fristen ist jeweils der Eingang der Rücktrittmeldung bei Sweet Water Adventures.

Die Segelschule Sweet Water Adventures behält sich das Recht vor, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrage zurückzutreten, wenn die Mindestteilnehmendenzahl von 4 Personen in den Katamaran-/ Segel-/ Funk- und Sportbootführerscheinkursen nicht erreicht wird. Gleiches gilt im Falle höherer Gewalt (Starkwind, Blitzschlag) oder bei Zerstörung der Katamarane/Segel-/Motorboote durch Kollisionen oder Vandalismus. Von der teilnehmenden / charterernden Person geleistete Zahlungen werden in diesen Fällen erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. 

Gutscheine sind generell nicht erstattungsfähig. Für die Gutscheine gilt abweichend von der gesetzlichen Verjährungsfrist, eine Frist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt worden ist.

Teilnehmende, die einen Lehrgang nachhaltig stören, sich vertragswidrig verhalten oder sich und andere vorsätzlich gefährden, können von der weiteren Teilnahme am Kurs ausgeschlossen werden. 

Mit der Teilnahme an einer Prüfung endet der Ausbildungsvertrag.

Es besteht kein Anspruch auf finanziellen Ersatz für nicht wahrgenommene Ausbildungsveranstaltungen.


 

Mitwirkungspflicht


 

Die teilnehmende / charterernde Person ist bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer raschen Behebung der Störung beizutragen und den evtl. entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.


 

Sicherheit/ Durchführungsbedingungen


 

Den Anweisungen des Ausbilders/ Vercharterers ist unbedingt Folge zu leisten. Ab Windstärke 3 der Beaufortskala sind Schwimmwesten anzulegen. An Bord sind Turn- oder Neoprenschuhe zu tragen. Brillen und sonstige Gegenstände sind gegen Verlust zu sichern. 


 

Sorgfaltspflicht


 

Die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Katamarane/Segel-/ Motorboote wird durch regelmäßige Inspektionen sichergestellt. Dennoch ist der Teilnehmer/Charterer verpflichtet, die Katamarane/Segel-/Motorboote vor Fahrtantritt die Betriebsbereitschaft anhand einer Checkliste zu überprüfen. Im Interesse aller Beteiligten ist jede teilnehmende / charterernde Person verpflichtet, bei der Prüfung festgestellte oder während des Kurses / der Charterfahrt auftretende Schäden dem Ausbilder / Vercharterer sofort anzuzeigen. 

Falls die Betriebsbereitschaft der Katamarane/Segel-/Motorboote durch Nichtbeachtung der Anweisung des Ausbilders oder durch grob fahrlässige oder sogar vorsätzliche Verhaltensweisen der teilnehmende / charterernde Person nicht mehr gewährleistet ist, besteht für den durch die Tatbestandsaufnahme und Störungsbeseitigung entstandenen Zeitverlust kein Anspruch auf Schadensersatz seitens des Teilnehmers/Charterers. 


 

Haftung 


 

Die Segelschule Sweet Water Adventures haftet für die gewissenhafte Lehrgangs- und Veranstaltungsvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Kursausschreibung, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung und die gewissenhafte Durchführung der Inspektionen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Katamarane/ Segelboote/ Motorboote. 

Die Katamarane/Segel-/Motorboote sind haftpflichtversichert. Personenschäden sind im Rahmen der Haftpflicht auf einen Deckungsumfang von 6 Millionen Euro begrenzt; Sachschäden ebenso bis zu einem Deckungsumfang von 6 Millionen Euro. Sofern der angerichtete Schaden diese Deckungssummen nachweislich übersteigt, haftet die teilnehmende / charterernde Person im Falle seines Verschuldens dem Verchaterer persönlich für die darüber hinausgehenden Beträge. 

Bei selbst- und fremdverursachten Schäden trifft die teilnehmende / charterernde Person eine Anzeigepflicht. Die teilnehmende / charterernde Person verpflichtet sich, die Katamarane/Segel-/Motorboote wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu führen. Für Schäden (einschließlich Ausfall- und Folgeschäden) an den Katamaranen/Segel-/Motorbooten und Ausrüstungsteilen, die durch Verschulden die teilnehmende / charterernde Person entstanden sind, haftet die teilnehmende / charterernde Person. 

Die Selbstbeteiligung für die Kaskoversicherung der Boote beträgt 500 € und ist vom die teilnehmende / charterernde Person im Falle einer Inanspruchnahme der Versicherung zu leisten.

Für den Verlust von Wertgegenständen, Brillen, Geld und sonstigen Gegenständen übernimmt der Ausbilder/Vercharterer keine Haftung. 


 

Zusätzliche Charterbedingungen


 

Der Segelschule Sweet Water Adventures ist von der charterernden Person bei Vertragsabschluss ein gültiger Bootsführerschein vorzulegen. Beabsichtigt die charternde Person einen Schiffsführer einzusetzen, wird sie dies dem Vercharterer umgehend mitteilen und dem Vercharterer unverzüglich nach Vertragsschluss nachweisen, dass die schiffsführerende Peron im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. 

Die Segelschule Sweet Water Adventures ist als Vercharterer berechtigt, die Übergabe der Katamarane/Segelboote zu verweigern, sofern die chartererde / schiffsführende Person nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt. Sofern sich erst nach Übergabe eine mangelnde Qualifikation (Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis, mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs, Verletzung der Ausweich- und Fahrregeln, Gefährdung Anderer) der charternden / schiffsführenden Person hinsichtlich der sicheren Führung der Katamarane/Segelboote offenbart oder diese entgegen den vorgegebenen Weisungen handelt, kann der Vercharterer den sofortigen Rücktritt vom Vertrag erklären und die Chartergebühr einbehalten. 

Charternde sind zur pünktlichen Rückgabe verpflichtet. Meteorologische Ereignisse sind einzukalkulieren und stellen keinen Grund zur verspäteten Rückgabe dar. Charternde haften für alle Schäden und Aufwendungen, die durch eine verspätete Rückgabe entstehen. Charternde haben auch für ein Verschulden der Crewmitglieder einzustehen. 

Die für den Fahrtbereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten (Benutzungssatzung Störmthaler See im Downloadbereich verfügbar). Schleppungen sind nur im Notfall und sodann mit eigener Leine durchzuführen. Charternde haften dem Vercharterer im Falle eines gegen diesen erhobenen Schlepp- oder Bergelohnes in Höhe dieser Kosten, soweit er die Notwendigkeit der Schleppung zu vertreten hat. 

Die Teilnahme an Regatten oder sonstigen Wettbewerben/Veranstaltungen ist der Charternden Person untersagt. 

Bei Beginn der Charterperiode hinterlegen Charternde beim Vercharterer eine Kaution in Höhe von 50 € in bar. Der Vercharterer ist im Schadensfalle berechtigt, diese Kaution in Anspruch zu nehmen, soweit der Schaden nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch (Abnutzung) entstanden ist und der Charterer diesen zu vertreten hat. 

Alternativ kann die Kaution auch in Form eines Ausweises, eines PKW-Schlüssels oder eines anderen zweckmäßigen Wertgegenstandes hinterlegt werden.

Bei einer Verschmutzung der Mietsache kann die Kaution als Reinigungspauschale einbehalten werden.

Die hinterlegte Kaution ist unverzüglich nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Rückgabe, des Zustandes der Katamarane/Segelboote und der Ausrüstungsgegenstände zur Rückzahlung fällig. 


 

Salvatorische Klausel


 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine etwa ungültige Bestimmung nach Möglichkeit durch eine dem mutmaßlichen Willen entsprechende Klausel zu ersetzen.  
 

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